Verliert eine Frau ihr Kind in den ersten 23 Wochen ihrer Schwangerschaft, haben weder sie noch das zweite Elternteil gesetzlich Anrecht auf eine Trauerzeit. Ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht nach geltendem Recht erst, wenn das Kind entweder lebensfähig geboren wurde oder wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat (Art. 23 EOV). Dabei sind Fehl- und Totgeburten für beide Elternteile schmerzhaft und einschneidend.
«Wenn eine Frau in den ersten 6 Monaten ihrer Schwangerschaft ihr Kind verliert, ist das ein zutiefst schmerzvolles Ereignis – und dies nicht nur für die Mutter, sondern auch für den zweiten Elternteil.»
Nik Gugger, Nationalrat EVP, ZH
Der Bund selbst attestiert in der Antwort auf eine Interpellation, dass derart «erschütternde Ereignisse» wie eine Fehl- oder Totgeburt vor der 23. Schwangerschaftswoche im geltenden Recht nicht ausreichend berücksichtigt werden.
EVP-Nationalrat Nik Gugger, ZH, fordert deshalb in einem Vorstoss, dass der Bundesrat diese Gesetzeslücke schliesst: Er soll das Gesetz so anpassen, dass bei einer Fehl- oder Totgeburt die Mutter drei Tage und der zweite Elternteil einen Tag bezahlten Urlaub erhält.
«Ein garantierter Mindesturlaub bei Fehl- oder Totgeburten auch vor der 23. Schwangerschaftswoche wäre eine rasche und unkomplizierte Lösung, um diese Lücke im Gesetz zu schliessen.»
Nik Gugger, Nationalrat EVP, ZH
Der bereits existierende Anspruch auf einen vollen Mutterschaftsurlaub bei Totgeburten bliebe davon unberührt, sondern würde lediglich sinnvoll ergänzt.
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